MiKaM Satzung

Förderverein
„Musik in Kirchen am Müggelsee
(MiKaM) e.V.“

 Satzung

§ 1 Name, Sitz und Zweck

Der Verein führt den Namen „Förderverein Musik in Kirchen am Müggelsee ( MiKaM ) e.V.“.

Sitz des Vereins ist in Berlin.

Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen.

Zweck des Vereins ist es, kirchenmusikalische Aktivitäten nach Kräften zu fördern durch
a)     die Anschaffung, Pflege und Unterhalt von Musikinstrumenten
b)     Beschaffung von Proben- und Aufführungsmaterial und Aufbau und Unterhalt einer Notenbibliothek
c)     die Förderung von Jugend- und Kindermusikgruppen, Chören, Orchestern und Ensembles
d)     die Durchführung und Förderung von Konzerten.

Die Tätigkeit ist nicht auf einen Erwerbszweck gerichtet. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Mitgliedschaft und Beendigung

Mitglied kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden, die die Arbeit des Vereins unterstützen will.

Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand.

Der Mitgliedsbeitrag beträgt monatlich 3,- €, ermäßigt (für Erwerbslose, Arbeitslose, Schüler und Studenten) 1,50 € und ist halbjährlich oder jährlich zu zahlen.

Die Kündigung der Mitgliedschaft kann jederzeit erfolgen, eine Erstattung bereits geleisteter Beiträge erfolgt nicht.

Die Mitgliedschaft endet

a)     mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung
b)     durch schriftlich gegenüber einem Vorstandsmitglied erklärten Austritt
c)     Die Mitgliedschaft endet auch durch Streichung von der Mitgliederliste aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses der Mitgliederversammlung. Sofern ein Mitglied seinen Mitgliedsbeitrag nicht bis zum Ende des Kalenderjahres entrichtet hat, erlischt die Mitgliedschaft ohne besondere Kündigung zum Ende des Kalenderjahres. Das Recht des Vereins, die rückständigen Beträge einzufordern, bleibt davon unberührt.

§ 3 Organe

Die Organe des Vereins sind

1.)    die Mitgliederversammlung
2.)    der Vorstand

§ 4 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand einzuberufen. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

1.)    Entlastung des Vorstandes
2.)    Wahl der Vorstandsmitglieder alle zwei Jahre
3.)    Wahl der Kassenprüfer alle zwei Jahre

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von 4 Wochen durch den Vorstand einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder des Vereins dies verlangt. Die Mitglieder sind mindestens 2 Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu jeder Mitgliederversammlung einzuladen. Jede ordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung kann die Änderung der Tagesordnung beschließen, insbesondere kann sie neue Tagesordnungspunkte zur Beschlussfassung aufnehmen. Davon ausgenommen sind lediglich Beschlüsse zur Satzungsänderung und die Wahl von Vorstandsmitgliedern. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet werden muss.

§5 Vorstand

 Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:

1.)    dem/der Vorsitzenden
2.)    den beiden stellvertretenden Vorsitzenden
3.)    dem/der Kassiererin
4.)    dem/der Schriftführerin

Darüber hinaus können von der Mitgliederversammlung zwei Beisitzer als weitere Vorstandsmitglieder bestellt werden. Der Vorstand leitet den Verein. Er ist berechtigt, die Mittel des Vereins für die satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden.

Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende, die beiden stellvertretenden Vorsitzenden und der Kassierer. Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig.

Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre, bis zur Neuwahl eines Vorstandes bleibt der alte Vorstand im Amt.

Für Einberufung und Beschlussfähigkeit des Vorstandes gelten die Regeln der Mitgliederversammlung. Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§6 Geschäftsjahr und Kassenführung

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.98.

Die Führung der Kassengeschäfte obliegt dem Kassierer unter Berücksichtigung der Vorstandsbeschlüsse. Zur Prüfung der Jahresrechnung sind gleichzeitig mit der Wahl des Vorstandes alle zwei Jahre aus der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer zu wählen. Mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung hat die Prüfung zu erfolgen.

Über die Prüfung ist in der ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten.

§7 Allgemeines

Alle Beschlüsse, mit Ausnahme der Satzungsänderung und Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen müssen mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§8 Auflösung

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Zu dem Beschluss ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich, dabei ist es zwingend notwendig, dass in der Einladung zur Mitgliederversammlung auf den Auflösungsbeschluss hingewiesen wird.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des § 1 dieser Satzung zu verwenden hat. Der Vermögensfall erfolgt unter der Auflage, das Vermögen zu Gunsten anderer musikalischer Aktivitäten im Sinne des § 1 dieser Satzung einzusetzen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§9 Sonstiges

Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keine Vermögensanteile zurück. Es darf niemand durch zweckfremde Verwaltungsaufgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Gründungskosten des Fördervereins werden von diesem getragen. Die ursprüngliche Satzung ist mit der Gründung des Vereins am 25. August 1998 durch Beschluss der Gründungsversammlung in Kraft getreten. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 14.6.2016 tritt die nun vorliegende Fassung in Kraft.

Berlin, 14. Juni 2016